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Du finanzierst deinen Beschäftigten eine betriebliche Krankenversicherung und fragst dich, was steuerlich passiert, sobald der Beitrag die Freigrenze übersteigt. Die Individualversteuerung ist dabei der Weg, bei dem dein Mitarbeiter den geldwerten Vorteil selbst versteuert.
Du erfährst, wann dieser Fall eintritt, wie er sich von der Pauschalversteuerung und der Sachbezugsfreigrenze unterscheidet und was das für das Netto deiner Belegschaft bedeutet.
Übernimmst du als Arbeitgeber die Beiträge für eine bKV vollständig, entsteht deinem Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil zählt lohnsteuerrechtlich zum Arbeitslohn. Bei der Individualversteuerung wird der monatliche Beitrag dem Bruttolohn zugerechnet und läuft ganz normal durch die Entgeltabrechnung.
Auf diesen zugerechneten Betrag fallen dann Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an. Dein Mitarbeiter trägt diese Abgaben aus seinem eigenen Entgelt. Bei den pauschalen Verfahren übernimmst du als Arbeitgeber die Steuer, was den Kern des Unterschieds ausmacht.
Rechtlich stützt sich die Bewertung des Sachbezugs auf § 8 Abs. 2 EStG. Der geldwerte Vorteil wird mit dem Wert angesetzt, den du für die Versicherung deines Beschäftigten aufwendest, also mit dem tatsächlichen Beitrag. Die verbindliche Bewertung deines Einzelfalls gehört zu deinem Steuerberater.
Bevor überhaupt eine Individualversteuerung nötig wird, lohnt der Blick auf die Sachbezugsfreigrenze. Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis 50 Euro pro Person und Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Solange der bKV-Beitrag innerhalb dieser Grenze liegt und keine weiteren Sachbezüge den Betrag ausschöpfen, entsteht weder für dich noch für deinen Mitarbeiter eine Abgabenlast.
Der Charakter als Freigrenze wiegt hier schwerer als der eines Freibetrags. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der komplette Betrag steuer- und beitragspflichtig, also nicht allein der übersteigende Teil. Ein bKV-Beitrag von 55 Euro führt dazu, dass die vollen 55 Euro als geldwerter Vorteil behandelt werden.
In diese Freigrenze rechnen alle Sachbezüge im selben Monat hinein. Gibst du zusätzlich einen Tankgutschein aus, schmälert dieser den verbleibenden Spielraum für die bKV. Achte deshalb bei der Planung auf die gesamte Sachbezugslage deiner Beschäftigten.
Viele Arbeitgeber tarifieren die bKV bewusst knapp unter 50 Euro, damit der Schutz beim Mitarbeiter voll ankommt. Sobald du darüber hinaus willst, solltest du die Versteuerung vorher durchrechnen.
Patrick Steeger, bKV-Experte
Übersteigt der Beitrag die Freigrenze, stehen dir grundsätzlich drei Wege offen. Bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG kannst du beim Finanzamt einen besonderen, individuell ermittelten Pauschsteuersatz beantragen und die Lohnsteuer als Arbeitgeber übernehmen. Bei der Pauschalierung nach § 37b EStG versteuerst du Sachzuwendungen mit einem festen Satz von 30 Prozent, wobei die sozialversicherungsrechtliche Behandlung gesondert zu prüfen ist.
Der dritte Weg ist die Individualversteuerung, bei der dein Mitarbeiter den geldwerten Vorteil selbst über die Lohnsteuer trägt und zusätzlich Sozialabgaben anfallen. Der wesentliche Unterschied liegt darin, wer die Abgaben schultert und wie sich das auf das Netto auswirkt. Die folgende Übersicht ordnet die drei Verfahren ein.
| Versteuerungsweg | Wer trägt die Abgaben |
|---|---|
| Sachbezug bis 50 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) | Niemand, steuer- und sozialabgabenfrei innerhalb der Freigrenze |
| Pauschalierung § 40 Abs. 1 EStG | Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer, Satz vom Finanzamt festgelegt |
| Pauschalierung § 37b EStG | Arbeitgeber zahlt 30 Prozent Pauschalsteuer, SV-Behandlung gesondert prüfen |
| Individualversteuerung | Mitarbeiter trägt Lohnsteuer und Sozialabgaben aus dem eigenen Entgelt |
Für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG brauchst du einen Antrag beim zuständigen Finanzamt, weil der Steuersatz dort individuell ermittelt wird. Diese Genehmigung solltest du gemeinsam mit deiner Lohnbuchhaltung und deinem Steuerberater vorbereiten.
Bei der Individualversteuerung wird der bKV-Beitrag dem Bruttolohn hinzugerechnet. Auf diesen erhöhten Bruttolohn berechnet das Abrechnungsprogramm Steuern und Sozialabgaben. Anschließend wird der Beitrag wieder abgezogen, weil er an die Versicherung fließt und nicht ausgezahlt wird. Übrig bleibt eine höhere Abgabenlast auf ein Entgelt, das dein Mitarbeiter effektiv nicht auf dem Konto sieht.
Das Ergebnis ist ein niedrigeres Netto als ohne bKV. Wie stark der Effekt ausfällt, hängt von Steuerklasse, individuellem Steuersatz und Beitragshöhe ab. Genau deshalb gilt die Individualversteuerung beim Beschäftigten als der unattraktivste Weg und kommt in der Praxis selten zum Einsatz.
Wie hoch ein bKV-Beitrag üblicherweise liegt und welche Budgets verbreitet sind, liest du im Ratgeber Was kostet eine bKV pro Monat. Eine genaue Netto-Berechnung gehört immer in die Hände deiner Lohnbuchhaltung, da sie die persönlichen Merkmale deines Mitarbeiters kennt.
Aus Sicht der Mitarbeiterbindung sendet ein sinkendes Netto ein ungünstiges Signal. Ein Benefit, der beim Beschäftigten spürbar weniger auf dem Konto lässt, wird selten als Wertschätzung verstanden. Deshalb wählen die meisten Arbeitgeber bewusst die Freigrenze oder eine Pauschalierung.
Es gibt trotzdem Konstellationen, in denen die Individualversteuerung ins Spiel kommt. Dazu zählen Fälle, in denen ein Pauschalierungsverfahren aus formalen Gründen ausscheidet oder in denen einzelne Beschäftigte über hohe Sachbezüge bereits andere Grenzen ausschöpfen. Ob dieser Weg für deinen Betrieb tragbar ist, klärst du am besten im Vorfeld.
Bevor du dich festlegst, helfen dir diese Leitfragen bei der Einordnung.
Für den Aufbau eines wirksamen Benefits findest du im Beitrag zur bKV und Mitarbeiterbindung weitere Anhaltspunkte.
In der Entgeltabrechnung sollte der bKV-Beitrag als eigene Position erscheinen. So sieht dein Mitarbeiter transparent, welcher Betrag für den Versicherungsschutz verwendet wird und wie er sich auf Brutto und Netto auswirkt. Deine Lohnbuchhaltung ordnet den Beitrag als geldwerten Vorteil ein und kennzeichnet Steuer- und Beitragspflicht.
Die saubere Trennung zwischen dem geldwerten Vorteil, der das Brutto erhöht, und dem Abzug des Beitrags, der an die Versicherung geht, ist entscheidend. Fehler an dieser Stelle führen schnell zu falschen Sozialversicherungswerten. Prüfe außerdem monatlich, ob weitere Sachbezüge die 50-Euro-Grenze berühren.
Diese Punkte gehören bei der Individualversteuerung auf deine Checkliste.
Details zur sauberen Verbuchung liest du im Beitrag zur bKV in der Lohnbuchhaltung. Als verbindliche Grundlage für deinen Einzelfall gilt immer die Auskunft deines Steuerberaters.
Die Entscheidung zwischen Freigrenze, Pauschalierung und Individualversteuerung hängt an Beitragshöhe, Verwaltungsaufwand und deinem Ziel für die Belegschaft. Willst du einen echten Benefit ohne Netto-Nachteil bieten, führt die Individualversteuerung in reiner Form fast nie zum Ziel. Bleibst du unter 50 Euro oder pauschalierst du, kommt der Schutz spürbarer beim Mitarbeiter an.
Für die passende Tarifgestaltung hilft ein Blick auf Budget und Leistungsumfang. Über den Vergleich siehst du, welche Budgettarife zu deinem geplanten Beitrag passen, und in der Tarifübersicht findest du die Anbieter im Detail. So verbindest du die steuerliche Frage mit einer passenden Produktauswahl.
Steuerthemen bleiben immer eine Einzelfallentscheidung. Kläre die Versteuerung deiner bKV vor Vertragsabschluss mit deinem Steuerberater und deiner Lohnbuchhaltung, damit die Abrechnung von Beginn an sauber läuft.
Am Ende zählt, dass der Beitrag beim Mitarbeiter als Gewinn ankommt. Wer die Versteuerung früh mitdenkt, vermeidet böse Überraschungen auf dem ersten Gehaltszettel.
Patrick Steeger, bKV-Experte
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Persönlich begleitet von Patrick Steeger, zwölf Jahre bKV-Erfahrung