Steuer & Recht

bKV & Steuer 2026: 50-Euro-Sachbezug, §40 EStG & Sozialabgaben

10. Juni 2026·8 Min. Lesezeit·von Patrick Steeger
Patrick Steeger
Autor
Patrick Steeger

Geschäftsführer der Brandbenefits GmbH und seit über zehn Jahren auf betriebliche Krankenversicherung spezialisiert. Begleitet Arbeitgeber bei Auswahl und Einführung von bKV-Budgettarifen.

bKV als Sachbezug

Die bKV gilt steuerlich als Sachbezug, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (BFH-Urteile VI R 13/16 & VI R 16/17 aus 2018, bestätigt durch das BMF-Schreiben vom 15.03.2022). Das ist die Grundlage für die steuerliche Begünstigung.

Die 50-Euro-Freigrenze

Bis 50 € pro Monat ist die bKV steuer- und sozialabgabenfrei. Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – wird sie überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Andere Sachbezüge (z. B. Gutscheine) zählen auf diese Grenze mit an.

Patrick Steeger
Expertentipp von Patrick Steeger

Rechne andere Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) immer mit ein — sie zählen auf die 50-€-Freigrenze an. Wer sie ausschöpft, riskiert die Steuerfreiheit der bKV.

Über 50 €: Pauschalbesteuerung nach §40 EStG

Liegt der Beitrag über 50 €, ist eine Pauschalbesteuerung nach §40 Abs. 1 EStG möglich (sozialabgabenfrei, in der Praxis i. d. R. ab 20 Mitarbeitenden interessant). Alternativ kommt §37b EStG (30 % pauschal, aber sozialabgabenpflichtig) infrage.

Was das in der Praxis bedeutet

Für die meisten Budgettarife bis 50 €/Monat ist die Sache einfach: steuer- und abgabenfrei für Mitarbeitende, als Betriebsausgabe für den Arbeitgeber absetzbar. Bei höheren Budgets lohnt sich ein Blick auf die Pauschalbesteuerung. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Ist die bKV wirklich komplett steuerfrei?
Bis 50 €/Monat ja – steuer- und sozialabgabenfrei, sofern der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die Freigrenze inkl. anderer Sachbezüge nicht überschritten wird.
Was passiert bei 51 € im Monat?
Dann ist der gesamte Betrag pflichtig, nicht nur der überschießende Euro – es ist eine Freigrenze. Alternativ Pauschalbesteuerung nach §40 EStG prüfen.
Kann der Arbeitgeber die Beiträge absetzen?
Ja, die Beiträge sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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