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Sobald der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Krankenversicherung die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro übersteigt, fällt auf den überschießenden Teil Lohnsteuer an. Du entscheidest dann, wer diese Steuer trägt und in welcher Form sie abgerechnet wird.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Satz von 30 Prozent ist einer von drei möglichen Wegen. Sie wirkt einfach, hat in der Sozialversicherung aber eine Folge, die du vor der Wahl kennen solltest.
Bis zu 50 Euro im Monat bleibt der bKV-Beitrag als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 EStG). Erst wenn der monatliche Beitrag diese Grenze übersteigt, wird der Betrag lohnsteuerpflichtig und du brauchst eine Entscheidung über die Abrechnung.
Die Pauschalierung nach § 37b EStG bietet dir dafür einen festen Rahmen. Du versteuerst die Sachzuwendung mit einem einheitlichen Satz, sodass beim Mitarbeiter keine eigene Lohnsteuer auf den Beitrag anfällt. Voraussetzung ist, dass die bKV zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 37b EStG).
Seit der Bundesfinanzhof die Arbeitgeberbeiträge zur bKV als Sachlohn eingeordnet hat (BFH), lässt sich dieser Weg überhaupt anwenden. Prüfe vorab, ob der Beitrag dauerhaft über 50 Euro liegt, denn unterhalb der Grenze bleibt der Sachbezug ohnehin abgabenfrei. Wie die Freigrenze genau wirkt, liest du im Beitrag zur bKV Steuer beim Sachbezug.
Der Satz von 30 Prozent gilt als Nettosteuersatz. Die vom Arbeitgeber übernommene Steuer deckt damit die Lohnsteuer auf die Zuwendung vollständig ab, ohne den Sachbezug ein weiteres Mal zu erhöhen (§ 37b EStG). Für den Mitarbeiter bleibt der Vorgang ohne Wirkung auf den Nettolohn.
Zur reinen Pauschalsteuer kommen der Solidaritätszuschlag und, bei kirchensteuerpflichtigen Mitarbeitern, die pauschale Kirchensteuer hinzu. Die tatsächliche Belastung liegt dadurch etwas über den genannten 30 Prozent. Damit du die Wahl der Höhe nach beurteilen kannst, helfen die folgenden Eckpunkte.
Beide Paragrafen erlauben eine Pauschalierung, folgen aber einer anderen Logik. Bei § 40 Abs. 1 EStG berechnet das Betriebsstättenfinanzamt einen individuellen Pauschsteuersatz, der sich an der Steuerbelastung der begünstigten Mitarbeiter orientiert. Du musst diesen Weg beim Finanzamt beantragen, und er ist auf sonstige Bezüge bis 1.000 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr begrenzt.
Für die bKV bedeutet der Weg über § 40 Abs. 1 EStG, dass der Beitrag als sonstiger Bezug beurteilt wird, etwa bei jährlicher Zahlung im Rahmen eines Gruppenvertrags. § 37b EStG kommt dagegen mit einem festen Satz aus und lässt auch höhere Beträge zu. Die folgende Übersicht stellt die drei Wege gegenüber.
| Versteuerung | Wirkung |
|---|---|
| § 37b EStG | Fester Satz von 30 Prozent, bis 10.000 Euro je Empfänger, Beitrag bleibt in der Sozialversicherung beitragspflichtig |
| § 40 Abs. 1 EStG | Individueller Pauschsteuersatz vom Finanzamt, bis 1.000 Euro je Mitarbeiter, in der Sozialversicherung beitragsfrei |
| Individualversteuerung | Regulärer Lohnsteuerabzug beim Mitarbeiter, Sozialabgaben fallen anteilig für beide Seiten an |
Beide Pauschalierungswege schließen sich für dieselbe Zuwendung gegenseitig aus. Auch die Freigrenze von 50 Euro und die Pauschalierung greifen nicht zusammen, denn pauschal versteuerte Beträge bleiben bei der Prüfung der Freigrenze außen vor (§ 8 Abs. 2 EStG).
Hier liegt der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Wegen. Bei § 40 Abs. 1 EStG fallen auf den pauschalierten Beitrag keine Sozialversicherungsbeiträge an, der Betrag ist beitragsfrei. Bei § 37b EStG bleibt der Beitrag für eigene Arbeitnehmer dagegen sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SvEV).
Für dich als Arbeitgeber heißt das, dass die scheinbar einfache Pauschalierung nach § 37b eine zusätzliche Beitragslast auslösen kann. Neben der Pauschalsteuer von 30 Prozent trägst du dann auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, und beim Mitarbeiter mindert sich der Effekt entsprechend. Dieser Punkt wird in der Praxis kritisch gesehen und sollte in die Rechnung einfließen.
Viele Betriebe wählen § 37b, weil der feste Satz bequem klingt. Erst in der Lohnabrechnung fällt auf, dass der Beitrag in der Sozialversicherung beitragspflichtig bleibt. Diese Folge gehört vorher auf den Tisch.
Patrick Steeger, bKV-Experte
Der Weg über § 37b EStG punktet vor allem mit Einfachheit in der Abrechnung. Du legst einen Satz fest und wendest ihn einheitlich an, ohne für jeden Mitarbeiter einen eigenen Steuersatz ermitteln zu lassen. Das spart Aufwand, wenn du die bKV über einen größeren Mitarbeiterkreis ausrollst.
Auch die Höhe der begünstigten Beträge spricht in bestimmten Fällen für § 37b. Während § 40 Abs. 1 EStG bei 1.000 Euro je Mitarbeiter endet, reicht der Rahmen bei § 37b bis 10.000 Euro je Empfänger. Für großzügigere Budgettarife bleibt so mehr Spielraum. Die folgenden Punkte fassen die Stärken zusammen.
Der größte Nachteil betrifft die Sozialversicherung. Da der Beitrag nach § 37b beitragspflichtig bleibt, steigt deine Gesamtbelastung über die reine Pauschalsteuer hinaus. Bei kleineren Beiträgen, die knapp über 50 Euro liegen, kann der Aufwand den Nutzen übersteigen.
Oft ist die Freigrenze von 50 Euro ohnehin der günstigere Rahmen, weil dort weder Steuer noch Sozialabgaben anfallen. Erst wenn du bewusst höhere Beiträge zusagen willst, wird die Pauschalierung interessant. Wie sich Budget und Leistungen dabei verhalten, zeigt der Vergleich Budgettarif oder Bausteintarif.
Wäge außerdem ab, ob § 40 Abs. 1 EStG in deinem Fall passt, denn dort bleibt der Beitrag sozialabgabenfrei. Bei jährlicher Zahlung im Gruppenvertrag und Beiträgen bis 1.000 Euro je Mitarbeiter kann dieser Weg unter dem Strich günstiger ausfallen als der feste Satz nach § 37b.
Die Wahl hängt an der Höhe des Beitrags, an der Zahlweise und an deiner Bereitschaft, Sozialabgaben zu tragen. Liegt der Beitrag unter 50 Euro, brauchst du keine Pauschalierung. Willst du darüber hinausgehen, stellt sich die Frage zwischen § 37b, § 40 und der Individualversteuerung.
§ 37b passt, wenn du hohe Beiträge einheitlich und mit wenig Verwaltungsaufwand abrechnen willst und die Beitragspflicht in der Sozialversicherung einkalkulierst. § 40 Abs. 1 lohnt sich eher bei jährlicher Zahlung im Gruppenvertrag bis 1.000 Euro je Mitarbeiter, weil der Beitrag dort beitragsfrei bleibt. Welche Tarife dazu passen, siehst du im Tarifcheck und im Tarifvergleich.
Steuerthemen dieser Art sollten nie ohne fachliche Prüfung entschieden werden. Die Wahl gehört in die Hände deiner Lohnbuchhaltung und deines Steuerberaters, die den Einzelfall mit Blick auf Beitragshöhe, Zahlweise und die aktuelle Rechtslage beurteilen.
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Bei der Individualversteuerung wird der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung dem Bruttolohn zugerechnet und ganz normal über die Lohnabrechnung versteuert. Ab dem ersten Cent über der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro fallen für deinen Mitarbeiter Lohnsteuer und Sozialabgaben an.
Steuer & RechtBeim Thema Steuern entscheidet sich, wie viel von deiner betrieblichen Krankenversicherung beim Mitarbeiter ankommt. Vier Modelle stehen zur Wahl, und jedes folgt eigenen Regeln.
Steuer & RechtDie bKV ist als Geschenk an die Belegschaft schnell entschieden. Im Lohnbüro entscheidet sich aber, ob sie steuerfrei bleibt: vom richtigen Sachbezug bis zur Pauschalsteuer.

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Persönlich begleitet von Patrick Steeger, zwölf Jahre bKV-Erfahrung